AGB

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Allgemeine Mietbedingungen (AGB) für Deutschland

​Gültig ab 01.01.2024

Die folgend aufgeführten Vertragsbestimmungen sind ausschließlich Inhalt der Verträge zwischen der Lola Rent (ein Service der HAWKINS & CROSS Media GmbH) – im weiteren Verlauf Vermieter genannt – und den Kunden – im folgenden Mieter genannt. Durch den Abschluss des Vertrages erkennt der Mieter die nachfolgend aufgeführten AGB und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen unserer Versicherung für Geräte an. Die Geltung von abweichenden Bedingungen des Mieters ist ausgeschlossen, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Abweichende Regelungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

​§ Mietpreis und Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis wird durch die jeweils geltende Preisliste des Vermieters und durch die schriftlichen Abreden, die in dem Mietvertrag/der Angebotsannahme getroffen wurden, bestimmt. Die Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht.

Die Mietgegenstände sind versichert. Der Vermieter wird den Mietpreis in Rechnung stellen. Der Rechnungsbetrag ist bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungstermin auszugleichen, ohne dass etwas davon abgezogen wird.

Falls die Zahlung der Mietsumme überfällig ist, ist der Vermieter berechtigt, pro Woche (alle 7 Tage ab dem Fälligkeitsdatum) eine Mahngebühr von 10% der Mietsumme zu erheben.

§ 2 Zeitraum der Vermietung

Der Mietzeitrahmen richtet sich nach den gültigen Abmachungen. Die Mietzeit beginnt, sobald die vermieteten Gegenstände dem Mieter zur Verfügung gestellt werden. Sie endet, wenn den Gegenständen wieder im Lager des Vermieters angekommen sind, jedoch nicht vor Ablauf der vorherigen Vereinbarung. Falls der Mieter die vermieteten Gegenstände nach Ablauf der vorherigen Vereinbarung weiterhin nutzt, wird das Verhältnis nicht als verlängert angesehen. 

§ 3 Übergabe der Mietgegenstände
Wird die Mietsache vom Mieter in Empfang genommen, muss dieser die Mietgegenstände und das Zubehör auf eventuelle Mängel untersuchen. Sichtbare Fehler sind unverzüglich bei der Abholung bzw. bei der Lieferung zu reklamieren.
Der Mieter bestätigt außerdem mit der Entgegennahme der Mietartikel und des Zubehörs, dass diese in einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand sind.

Sollten während der Verwendung der Mietgegenstände oder des Zubehörs Mängel oder Schäden auftreten, sind diese unverzüglich dem Vermieter per E-Mail mitzuteilen. Bei der Meldung eines Mangels oder eines Schadens ist die Art des Fehlers oder des Schadens konkret zu beschreiben.

Wenn der Kunde die Mängelanzeige verspätet oder nicht rechtzeitig einreicht, entfällt sein Anspruch auf Mietminderung oder Reklamation.

Ohne die ausdrückliche und schriftliche Einwilligung des Vermieters, ist es unzulässig die Mietsache an Dritte zu überlassen. Sollten Dritte dennoch Zugriff nehmen, zum Beispiel durch Weitergabe, ist der Mieter verpflichtet den Vermieter unverzüglich schriftlich, per E-Mail, darüber zu informieren.

§ 4 Rückgabe der Mietsache
Die Mietgegenstände müssen zurückgegeben werden, wie im Mietvertrag vereinbart. Der Mieter ist hierzu verpflichtet. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur durch schriftliche Genehmigung des Vermieters möglich. Wenn der Mieter die Mietgegenstände nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit weiter nutzt, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545BGB findet keine Anwendung.

Wenn die Mietgegenstände verspätet zurückgegeben werden, steht dem Vermieter eine Entschädigung nach §546a BGB zu.

Der Rückgabetermin wird nachberechnet, bis zum tatsächlichen Rückgabedatum.
Für jeden verspäteten Tag der Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, eine Vergütung an den Vermieter in Höhe des sich ergebenden Tagesmietpreises gemäß der geltenden Preisliste des Vermieters sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Bei der verspäteten Rückgabe ist – unabhängig von der Uhrzeit der Rückgabe – der volle Tagessatz zu zahlen. Die Mietsache ist – soweit von dem Vermieter bereitgestellt – mit der Originalverpackung und den entsprechenden Begleitpapieren (z.B. Gebrauchsanweisung) zurückzugeben.​

§ 5 Versandkosten, Kosten- und Gefahrenübergang
Der Vermieter veranlasst die Abholung des Mietgutes am vereinbarten Lager. Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt mit der Annahme der Ware durch den Mieter. Wenn der Mieter dies wünscht, kann der Vermieter den Transport/Transport (und/oder die Rückgabe) des Mietobjekts arrangieren. Der Versand/Versand liegt in der Verantwortung des Mieters und ist an den Vermieter zu zahlen. Lässt der Mieter das Mietobjekt auf Wunsch des Mieters durch einen Dritten/Firma hinterlegen oder übergeben, so geht die Gefahr, d.h. die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs des Mietgegenstandes/Zubehörs, sofort mit Ankunft auf den Mieter über das Mietobjekt übertragen wird. Ein von einem Vermieter übergebenes Mietobjekt wurde einem Spediteur/Spediteur übergeben. Bei Versand/Rückgabe erfolgt der Gefahrübergang auf den Verleiher nach Erhalt des Leihgerätes/Zubehörs durch den Verleiher.

§ 6 Mietereigentum
Die Technik ist Eigentum des Vermieters. Das Verpfänden, Übereignen, Kaufen und Verkaufen von Mietobjekten sind nicht gestattet. Die Mietsache darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht auf Dritte übertragen werden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Etwaige in diesem Zusammenhang zur Wahrung der Eigentumsrechte des Vermieters entstehende Kosten trägt der Mieter. Der Mieter hat auch den in diesem Fall durch Beschädigung des Mietgegenstandes entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 7 Pflichten des Vermieters
Der Vermieter haftet für Schäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Vermieters beruhen. Haftungsansprüche (z.B. Schäden durch Gerätefehlfunktion/-defekt – ausdrücklich Datenverlust) sind ausgeschlossen. Der Eigentümer haftet nicht für Datenverluste, die während der Verwendung des Speichermediums auftreten. Mieter müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Datenverlust zu verhindern. Dieser Haftungsausschluss gilt, soweit es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Im zweiten Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Schadensersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Vermieter zur Auslieferung des Mietgegenstandes an den Mieter berechtigt und verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wird der Mieter keinen entsprechenden Anspruch geltend machen. Zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verspätung. Gleiches gilt, wenn der Vermieter mit der Abholung des Mietgegenstandes beauftragt wird. Bei direkten oder indirekten Schäden durch Ausfall, Ausfall etc. Der Verleiher haftet nicht für Mietgegenstände einschließlich Zubehör. Die Haftung des Mieters für Schäden an Eigentum und anderem Rechtsgut des Mieters oder Dritter ist nicht ausgeschlossen.

§ 8 Pflichten und Verantwortlichkeiten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, Mietgeräte und Zubehör fach- und sachgerecht zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vor Beschädigung oder Diebstahl durch Dritte sicher zu verwahren. Der Mieter sichert zu, dass der Transport, die Lagerung, die Installation und der Betrieb der Mietgegenstände nur von technisch geschultem Personal durchgeführt werden. Je nach Mieter sind die besonderen Weisungen und Sicherheitsvorschriften des Vermieters bezüglich Mieterbenutzung und -transport zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache unverzüglich nach Abholung und Erhalt auf Mängel zu prüfen und unverzüglich zu rügen. wahrscheinlich. Später auftretende Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstandes und/oder Zubehörs sind dem Vermieter unverzüglich per E-Mail anzuzeigen. Bei Diebstahl, Einbruch oder Verlust der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen und den Vorgang polizeilich protokollieren zu lassen. Der Mieter muss für von ihm verursachte Schäden haftbar gemacht werden. Der Mieter haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 276 BGB. Ebenso haften Mieter für Schäden an den Mietobjekten ihrer Nachbarn. Die Haftung erstreckt sich auch auf Schäden, die durch unsachgemäße Verpackung, Rücksendung oder verspätete Rücksendung aufgrund von Mängeln entstehen. Bei Reparaturen und auf Verlangen ist der Mieter zur Zahlung von Miete und Mehrwertsteuer im Sinne des § 278 BGB verpflichtet, wenn der Mieter oder ein Dritter für den Schaden verantwortlich ist. Untervermietung ist untersagt.

§ 9 Haftung gegenüber Dritten
Im Rahmen der Sorgfalts- und Aufklärungspflicht haftet der Mieter gemäß BGB § 278 auch für Fahrlässigkeit von Personen, die auf seine Veranlassung mit dem Mietobjekt in Berührung kommen.

§ 10 Versicherung und Haftungsausschluss
Der Vermieter versichert die Mietsache durch eine Versicherung gegen Diebstahl und Beschädigung. Die Versicherung gilt automatisch für Deutschland, für Dreharbeiten im Ausland muss der Vermieter informiert werden. Bitte beachten Sie, dass zerbrochenes Glas nicht abgedeckt ist. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache gemäß den Versicherungsbedingungen zu verwenden. Andernfalls greift die Versicherung nicht und der Mieter ist allein verantwortlich. Die Versicherungsbedingungen sind im Büro des Vermieters erhältlich und können vom Mieter eingesehen werden. Wir berechnen:
EUR 500,00 netto pro Schadensfall pro Anmietung, Selbstbeteiligung.
Im Schadensfall bleibt mindestens der oben genannte Selbstbehalt bestehen und muss vom Mieter getragen bzw. an den Vermieter zurückgezahlt werden. Die Versicherung leistet keinen Ersatz für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden.
Entsprechende Schäden sind vom Mieter in voller Höhe an den Eigentümer zu erstatten. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Schäden unverzüglich schriftlich, per E-Mail, anzuzeigen. Bei Diebstahl, Raub, Einbruch oder sonstigem Diebstahl von Mietgegenständen ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu verständigen und über das polizeiliche Vorgehen Protokoll zu führen.

§ 11 Ambassador Programm / Provisionszahlungen

Das sogenannte Ambassador Programm ist ein Provisionsprogramm. Kommt der Mieter auf Empfehlung eines Ambassador und kann einen gültigen Ambassador Code vorlegen, erhält er 10% Rabatt auf den gesamten Mietpreis. Der jeweilige Ambassador erhält 20% Provision auf den vergünstigten Netto-Mietpreis. Die Auszahlung der Provision erfolgt nach Eingang einer ordentlichen Rechnung durch den Ambassador. Alternativ besteht die Möglichkeit, die Provision zurückzustellen und gegen einen Mietpreis zu tauschen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet neue Ambassador anzunehmen oder Rabattierungen zu gewähren, ohne gültige Vorlage von Ambassador Codes.

§ 12 Sonstige Bedingungen
Es wurde keine mündliche Vereinbarung getroffen und hat keinen Wert. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf der Schriftform.

§ 13 Gerichtsstand
Bei vertraglichen Streitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist Stuttgart.